Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Ausschreibung des Jahresprogramms 2026
Vor kurzem erfolgte die Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des ELR- Jahresprogramms 2026.
Das ELR:
Mit dem ELR bietet das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden.
Im ELR werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen, gefördert.
Wie in den vergangenen Jahren ist Ziel des Jahresprogramms 2026, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen.
Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.
Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/ Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen sind nur förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht.
Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Hier die wichtigsten Eckpunkte, welche für eine Förderung im ELR gelten:
Förderschwerpunkt „Wohnen“:
Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch
- Umnutzung leerstehender Gebäude,
- Aufstockung von Bestandsgebäuden,
- umfassende Modernisierung von Gebäuden,
- Bebauung von Baulücken mit Mehrfamilienhäusern
unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe,
- die Freilegung von Grundstücken (Baureifmachung) und
- die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen.
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden neben Projekten in den Ortskernen auch Projekte in den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese Baugebiete an den Ortskern angrenzen.
Höhe der Förderung:
Maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Regelfördersatz). Im Falle der
· Umnutzung zu Wohnungen maximal
60.000 Euro pro Wohneinheit,
· Wohnungsmodernisierung, Umbau, Aufstockung
maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit und
· Neubau von eigengenutzten Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern maximal 30.000 Euro pro Wohneinheit.
Der Höchstbetrag für ein Vorhaben mit mehreren Wohneinheiten beträgt i.d.R. 125.000 Euro.
Ferner sind je nach Art der Investition verschiedene Regularien was die anschließende Nutzung angeht zu beachten (insbesondere im Hinblick auf Vermietmöglichkeiten)!
Förderschwerpunkt „Arbeiten“:
Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen.
Die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ebenfalls ein wichtiges Förderziel.
Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschafts-struktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen.
Eine Förderung ist nur möglich für Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern!
Höhe der Förderung:
Je nach Projekt maximal 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf 250.000 Euro pro Maßnahme.
Förderschwerpunkt „Grundversorgung“:
Sicherung der Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen.
Vor allem
- Dorfgasthäuser und Dorfläden,
- Metzgereien und Bäckereien,
- Handwerksbetriebe, Arztpraxen, Apotheken und
weitere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich (z.B. Physiotherapeuten)
sollen unterstützt werden.
Höhe der Förderung:
Abhängig von der Größe des Unternehmens maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf 250.000 Euro pro Maßnahme.
Allgemein gilt:
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2-bindende Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen der EU möglich ist.
Nicht zuwendungsfähig sind u.a. die Mehrwertsteuer, Mietwohnungen in Neubauvorhaben zur Fremdvermietung, Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung (im Förderschwerpunkt „Arbeiten“) und Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.
Der reine Grunderwerb oder beim Erwerb von Gebäuden der auf den Bodenwert entfallende Anteil ist ebenfalls nicht förderfähig.
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von der Gemeinde Dürmentingen gestellt werden (auch private Projekte).
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2026 nicht begonnen wurden und im Jahr der Förderentscheidung (also 2026) begonnen werden.
Das Ministerium entscheidet dann im Frühjahr 2026 über die Aufnahme in das ELR.
Wir bitten Sie, sich bei Interesse an der Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme spätestens bis
25. August 2025
beim Bürgermeisteramt zu melden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie auf dem Rathaus von Herrn Lang (Tel. 07371/9507-15) oder per E-Mail (wlang@duermentingen.de).
Gerne sind wir bereit, Ihr individuelles Vorhaben von den Fördermöglichkeiten her mit der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium Tübingen bzw. dem Landratsamt Biberach zu besprechen und abzuklären.
Hierzu bitten wir um Kontaktaufnahme deutlich vor dem genannten Termin!
Informationen zum ELR finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums unter rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/.