Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Ausschreibung des Jahresprogramms 2027
Vor kurzem erfolgte die Ausschreibung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat (MLR) des ELR-Jahresprogramms 2027.
Das ELR:
Mit dem ELR bietet das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden.
Im ELR werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen, gefördert.
Wie in den vergangenen Jahren ist Ziel des Jahresprogramms 2027, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen.
Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.
Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen sind nur förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem nachwachsenden Rohstoff (i.d.R. Holz) besteht.
Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Hier die wichtigsten Eckpunkte, welche für eine Förderung im ELR gelten:
Förderschwerpunkt „Wohnen“:
Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch
- Umnutzung leerstehender Gebäude bzw. vor-
handender Bausubstanzen,
- Aufstockung von Bestandsgebäuden,
- umfassende Modernisierung von Gebäuden,
- Bebauung von Baulücken mit Mehrfamilienhäusern
unter Verwendung nachwachsender Rohstoffe,
- die Freilegung von Grundstücken (Baureifmachung) und
- die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen.
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden neben Projekten in den Ortskernen auch Projekte in den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese Baugebiete an den Ortskern angrenzen.
Höhe der Förderung:
Maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Regelfördersatz). Im Falle der
· Umnutzung zu Wohnungen maximal
60.000 Euro pro Wohneinheit,
· Wohnungsmodernisierung, Umbau, Aufstockung
maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit und
· Neubau von eigengenutzten Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern maximal 30.000 Euro pro Wohneinheit.
Je nach Art der Investition gelten verschiedene Regularien was die anschließende Nutzung angeht (insbesondere im Hinblick auf Vermietmöglichkeiten). Ferner sind Höchstbeträge für ein Vorhaben zu beachten.
Förderschwerpunkt „Arbeiten“:
Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ werden vorrangig Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen (mit bis zu 100 (vollzeitäquivalenten) Mitarbeitern) unterstützt, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen.
Zudem werden Vorhaben gefördert, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Verlagerung von Unternehmen bei störender Nutzungsmischungen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel.
Höhe der Förderung:
Je nach Projekt maximal 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Auch hier gelten Obergrenzen.
Förderschwerpunkt „Grundversorgung“:
Sicherung der Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen.
Vor allem
- Dorfgasthäuser und Dorfläden,
- Metzgereien und Bäckereien,
- Arztpraxen, Apotheken und weitere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich (z.B. Physiotherapeuten)
sollen unterstützt werden.
Höhe der Förderung:
Abhängig von der Größe des Unternehmens maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Allgemein gilt:
Zuschlag bei Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo)
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, nachwachsende Rohstoffe als Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann einen Förderzuschlag von 5 % auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen der EU möglich ist.
Nicht zuwendungsfähig sind u.a. die Mehrwertsteuer, Mietwohnungen in Neubauvorhaben zur Fremdvermietung, Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung (im Förderschwerpunkt „Arbeiten“) und Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von der Gemeinde Dürmentingen gestellt werden (auch private Projekte).
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2027 nicht begonnen wurden und im Jahr der Förderentscheidung (also 2027) begonnen werden.
Das MLR entscheidet dann im Frühjahr 2027 über die Aufnahme in das ELR.
Wir bitten Sie, sich bei Interesse an der Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme spätestens bis
31. August 2026
beim Bürgermeisteramt zu melden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie auf dem Rathaus von Herrn Lang (Tel. 07371/9507-15) oder per E-Mail (wlang(@)duermentingen.de).
Gerne sind wir bereit, Ihr individuelles Vorhaben von den Fördermöglichkeiten her mit der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium Tübingen bzw. dem Landratsamt Biberach zu besprechen und abzuklären.
Hierzu bitten wir um Kontaktaufnahme deutlich vor dem genannten Termin!
Informationen zum ELR finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/.